Notfallseelsorge

Notfallseelsorge

Notfallseelsorge (NFS) ist seelsorgerliche Erste Hilfe für Menschen in Notfällen und Krisensituationen. Ihr Angebot gilt allen Menschen unabhängig von ihrer religiösen Bindung.

Sie geschieht im Geist ökumenischer Offenheit und versteht sich als Angebot für Opfer und Zeugen eines Unglücks, Angehörige und Einsatzkräfte.

Notfallseelsorge ist ein Grundbestandteil des Seelsorgeauftrages der Kirche: In Situationen der Not und Bedürftigkeit möchte sie im Bewusstsein des Auftrages Jesu Christi, Leidenden nahe zu sein, den Betroffenen Beistand geben und sie in Krisenmomenten helfend begleiten.

Notfallseelsorge geschieht in kirchlicher Verantwortung. Sie arbeitet auf der Grundlage der Kasseler Thesen (als Anhang beigefügt). “Notfallseelsorge” ist ein gesetzlich geschützter Begriff.

Zu den Aufgaben der Notfallseelsorge gehören:

  • Betreuung von verletzten, verunfallten und geschädigten Menschen und deren Angehörigen
  • Begleitung von Einsatzkräften (z.B. bei der Überbringung einer Todesnachricht)
  • Hilfe für Helfer und Helferinnen nach schwierigen und langwierigen Einsätzen

Notfallseelsorge wird grundsätzlich geleistet von Pfarrern/Pfarrerinnen bzw. Priestern ihrer Kirche oder anderen von ihren Kirchen beauftragten Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen mit theologisch-pastoraler Ausbildung.
Sie haben entsprechend der Ordnungen ihrer Kirchen das Beichtgeheimnis zu wahren und sind an die seelsorgerliche Schweigepflicht gebunden. Pfarrer/Pfarrerinnen und Priester besitzen als Geistliche das Zeugnisverweigerungsrecht über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Hinsichtlich des Zeugnisverweigerungsrechts stehen ihnen die von ihnen beauftragten Helferinnen und Helfer gleich. Über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts der Helferinnen und Helfer entscheiden die Pfarrer/Pfarrerinnen und Priester, die sie beauftragt haben, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.

Die Alarmierung erfolgt grundsätzlich über die Feuerwehreinsatz- und Rettungsleitstelle und über die Polizei.

Alarmiert wird

  • – aufgrund der Lageeinschätzung der Einsatzkräfte von Feuerwehr, Polizei oder Rettungsdiensten vor Ort
  • – auf Wunsch von Betroffenen
  • – nach Alarmierungsstichwort

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